Dachbegrünung - Ausgleichsmaßnahme

§ 19 BNatSchG

Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.
(2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 zu berücksichtigen.
(3) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Die Länder können zu den Absätzen 1 bis 3 weitergehende Regelungen erlassen  insbesondere können sie Vorgaben zur Anrechnung von Kompensationsmaßnahmen treffen und vorsehen, dass bei zuzulassenden Eingriffen für nicht ausgleichbare oder nicht in sonstiger Weise kompensierbare Beeinträchtigungen Ersatz in Geld zu leisten ist (Ersatzzahlung).

 

Die Dachbegrünung kann als Ausgleichsmaßnahme entsprechend dem §19 im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Das Besondere daran: Der ökologische Ausgleich wird direkt am Ort (SPHaus) des Eingriffes geleistet und muss nicht über Ausgleichsabgaben und Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle erfolgen. Die minimierenden und ausgleichenden Funktionen von Dachbegrünungen bei Eingriffen in die naturhaushaltlichen Funktionen von Wasser, Boden, Luft, Klima und Fauna bzw. Flora sind unbestritten.

Der weitere Vorteil bei der Festsetzung in Bebauungsplänen ist, dass erhebliche Kosten beim Bau und Unterhalt des teuren Kanalnetzes, die später nicht auf die Wassergebühren umgelegt werden müssen. Warum: Abwasserkanäle und Regenrückhaltebecken können geringer dimensioniert werden, da ein Großteil des Regenwassers auf den Dächern verbleibt und verdunstet oder erst mit zeitlicher Verzögerung abgegeben wird. Auch hier besteht die Möglichkeit durch den Einsatz einer Zisterne, dass gar kein Regenwasser abgegeben werden muss.